Freitag (20–22 Uhr) erscheint somit im Interesse der vorsorglichen Immissionsbegrenzung als gerechtfertigt. 3.2.5 Was die (übrigen) Anträge des Rekurrenten auf einen werktäglichen Verzicht auf den Betrieb von 07–08 Uhr, 12–13.30 Uhr und 19–20 Uhr anbelangt, so ist davon auszugehen, dass weitergehende Einschränkungen aufgrund des sonntäglichen Verbots, der Einschränkungen am (späten) Abend sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Waschboxen vor allem am frühen Abend verstärkt ausgelastet sein dürften, für den Rekursgegner wirtschaftlich nicht tragbar wären.