Anlässlich des Rekursaugenscheins hat sich die Rekursgegnerschaft ausserdem derart geäussert, dass sie nicht davon ausgehen würden, dass am Sonntag ein allzu grosser Betrieb herrsche und nicht mit vielen Autos zu rechnen sei (Protokoll des Rekursaugenscheins, S. 3 oben). Insgesamt bringt ein Verzicht auf den Sonn- und Feiertagsbetrieb für die Anwohner und den Rekurrenten somit voraussichtlich eine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung. Diese Massnahme ist daher im Interesse der vorsorglichen Immissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) gerechtfertigt.