Erfahrungsgemäss ist aber der Verkehr von Durchgangsstrassen zumindest am Sonntagvormittag deutlich geringer als an Werktagen. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb würde somit für die Anwohner voraussichtlich eine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung bringen. Was die wirtschaftliche Tragbarkeit eines sonn- und feiertäglichen Betriebsverbots anbelangt, so liegen wie erwähnt keine Rentabilitätsberechnungen seitens des Rekursgegners vor. Der Einwand, die Waschanlage könnte dadurch nicht rentabel betrieben werden, wäre aber wie unter E. 3.2.1 erläutert ohnehin nicht überzeugend. 14 14 A. Verwaltungsentscheide 1461