Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist aber insbesondere am Sonntag anerkanntermassen höher. Das kommt auch in der LSV zum Ausdruck, indem diese beim Schiesslärm die Lärmbelastungen an Sonntagen stärker gewichtet als an Werktagen (vgl. Anh. 7 Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Auch Polizeireglemente in zahlreichen Gemeinden ausserhalb des Kantons bestimmen, dass lärmige Arbeiten, insbesondere auch in Industrie und Gewerbe, an Sonn- und allgemeinen Feiertagen generell verboten sind. Zudem bestimmt das kantonale Gesetz über den Sonntags-Ladenschluss (bGS 822.31), dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen sämtliche Läden geschlossen bleiben.