Rekursgegner hat sich damit mangels Einreichen eines Rechtsmittels ohne weiteres einverstanden erklärt. Zu prüfen ist somit, ob die bewilligte Betriebsdauer der Waschanlage im Rahmen der Vorsorge gemäss Anträgen des Rekurrenten weiter zu beschränken ist. 3.2.3 Der Rekurrent verlangt, den Betrieb der Waschanlage an Sonn- und allgemeinen Feiertagen nicht zu gestatten. Die LSV sieht keine spezielle Regelung für den Lärm von Gewerbebetrieben am Sonntag vor. Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist aber insbesondere am Sonntag anerkanntermassen höher.