Dass vorliegend eine Beschränkung der Betriebszeiten notwendig ist, ist grundsätzlich unbestritten. Bereits im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid der Vorinstanz wurde die Betriebsdauer der Waschanlage auf die Zeit von 07–22 Uhr beschränkt, und der 13 13 A. Verwaltungsentscheide 1461