Wie bereits erwähnt, gehen Vorinstanz und Rekurrent davon aus, dass die Planungswerte sowohl tagsüber (07–19 Uhr) als auch nachts (19–07 Uhr) in der Umgebung der projektierten Anlage eingehalten sind. Trotzdem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rekursgegner die Waschboxen wohl vor allem am Abend und am Wochenende auslasten möchte. Nach Aussage der Rekursgegnerschaft müssten die Leute die Gelegenheit haben, ausserhalb der Arbeitszeit das Auto zu waschen (Protokoll des Rekursaugenscheins, S. 2 unten). Entsprechend ist davon auszugehen, dass zumindest in diesen Zeitperioden durch den Betrieb der Waschanlage ein relativ hoher Betriebslärm zu erwarten ist (Schallpegel der Waschboxen