Die Pflicht zur Einhaltung der Planungswerte besitzt bereits den Charakter einer Vorsorgemassnahme. Sind die Planungswerte eingehalten, gelten daher nach der Rechtsprechung zusätzliche Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nur dann als verhältnismässig, wenn sich mit relativ geringem Aufwand bzw. mit einer relativ geringen wirtschaftlichen Einbusse eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; Schrade/Loretan, a.a.O., Art. 11 USG N 34b). Wie bereits erwähnt, gehen Vorinstanz und Rekurrent davon aus, dass die Planungswerte sowohl tagsüber (07–19 Uhr) als auch nachts (19–07 Uhr) in der Umgebung der projektierten Anlage eingehalten sind.