zung können u.a. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften erlassen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG), wozu unbestrittenermassen auch Beschränkungen der Betriebszeit gehören, welche die Vorinstanz für die Waschanlage (und Tankstelle) auf 07–22 Uhr festgelegt hat. 3.2.1 Eine Beschränkung der im vorliegenden Fall strittigen Betriebszeiten ist technisch und betrieblich ohne weiteres möglich. In Frage steht aber ihre wirtschaftliche Tragbarkeit. Ob eine Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wirtschaftlich tragbar ist, wird nicht anhand einer individuellen betriebswirtschaftlichen Untersuchung der betroffenen Anlage ermittelt.