Ausserdem seien die Benützer der Anlage darauf hinzuweisen, dass die Motoren abzustellen sind. Strittig sind demnach die Morgen-, Mittags- und Abendstunden an Werktagen von 07–08 Uhr, 12–13.30 Uhr und von 19–22 Uhr, die Abendstunden am Samstag von 18–22 Uhr sowie der Betrieb der Anlage an Sonn- und allgemeinen Feiertagen. 3.1 […] 3.2 Neben der Einhaltung der Planungswerte sind die Emissionen der Anlage im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]). Als Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegren-