sorgen, dass keine Lärmemissionen entstehen. Der Rekurrent verlangt demgegenüber, die Betriebszeiten für die Waschanlage erheblich einzuschränken, und zwar von Montag–Freitag von 08–19 Uhr und am Samstag von 08–18 Uhr. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie während der Mittagszeit von 12–13.30 Uhr sei der Betrieb der Waschanlage vollständig zu untersagen. Entsprechend sei die Bewilligung mit der Auflage zu versehen, den Kompressor ausserhalb dieser Betriebszeiten auszuschalten. Ausserdem seien die Benützer der Anlage darauf hinzuweisen, dass die Motoren abzustellen sind.