Die Vorinstanz hat die Betriebszeiten der Waschanlage (und der Tankstelle) von 07–22 Uhr festgelegt und sich dabei das Recht vorbehalten, die Betriebszeiten im Falle von Lärmbelästigungen anzupassen. Zur Gewährleistung, dass der Kompressor für die Druckluft – gemeint ist damit offensichtlich der Kompressor für die Druckluft des Hochdruckreinigungsgeräts der Selbstbedienungswaschanlage der Marke SB-C 3000 der Firma K. AG – ausserhalb der genannten Betriebszeiten keinen Lärm erzeugt, hat die Vorinstanz die Bewilligung zusätzlich mit der Auflage versehen, den Kompressor in der Nacht von 22–07 Uhr mittels Zeitschaltuhr auszuschalten oder mit entsprechenden Massnahmen dafür zu