Aus den Erwägungen: 3. Umstritten ist weiter die Dauer der zulässigen Betriebszeiten der projektierten öffentlich zugänglichen Waschanlage, jedoch nicht der Tankstelle. Die Vorinstanz hat die Betriebszeiten der Waschanlage (und der Tankstelle) von 07–22 Uhr festgelegt und sich dabei das Recht vorbehalten, die Betriebszeiten im Falle von Lärmbelästigungen anzupassen.