Insoweit erweist sich der Einwand der fehlenden Quartierplankonformität des Rekurrenten als unbegründet, zumal vom Grundkonzept – dem Bau einer Werkhalle, die in erster Linie als Unterstand für Fahrzeuge und Maschinen, für Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie für Büronutzungen für das Hoch- und Tiefbauunternehmen des Rekursgegners dient – nicht abgewichen wird. Ausserdem dürfte die Tankstelle mit zwei Zapfsäulen nicht nur durch die Öffentlichkeit benutzt werden, sondern auch dem Eigengebrauch dienen, und die öffentliche Selbstbedienungswaschanlage mit drei Waschplätzen/