vorliegend keine Beschränkungen hinsichtlich der Gewerbeart enthalten, somit auch den Bau einer öffentlichen Tankstelle, einer öffentlichen Waschanlage sowie von Parkplätzen grundsätzlich zulassen. Insoweit erweist sich der Einwand der fehlenden Quartierplankonformität des Rekurrenten als unbegründet, zumal vom Grundkonzept – dem Bau einer Werkhalle, die in erster Linie als Unterstand für Fahrzeuge und Maschinen, für Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie für Büronutzungen für das Hoch- und Tiefbauunternehmen des Rekursgegners dient – nicht abgewichen wird.