Das Vorprojekt dient zusammen mit dem Planungsbericht primär der Illustration und Begründung der Festlegungen im Plan und der Sonderbauvorschriften und dokumentiert den Prozess des Quartierplanverfahrens. Grundeigentümerverbindlich sind demgegenüber nur die Festlegungen im Plan sowie die Sonderbauvorschriften, die abgesehen von der Zonenart (Gewerbezone nach Art. 23 BauG) vorliegend keine Beschränkungen hinsichtlich der Gewerbeart enthalten, somit auch den Bau einer öffentlichen Tankstelle, einer öffentlichen Waschanlage sowie von Parkplätzen grundsätzlich zulassen.