In Bezug auf die Festlegungen im Plan, die Sonderbauvorschriften (beide “verbindlich”) sowie den Beilageplan (“wegleitend”) wird dies ausdrücklich auch in Art. 3 der Sonderbauvorschriften festgehalten. 2.2.2 Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, haben die ursprünglichen Bebauungsabsichten bzw. das Vorprojekt gemäss Beilageplan zum Quartierplan somit bloss richtungsweisenden bzw. wegleitenden Charakter. Das Vorprojekt dient zusammen mit dem Planungsbericht primär der Illustration und Begründung der Festlegungen im Plan und der Sonderbauvorschriften und dokumentiert den Prozess des Quartierplanverfahrens.