Die Sonderbauvorschriften (Art. 1 bis 11) ergänzen die Festlegungen im Plan. Sie konkretisieren die im Plan festgehaltenen Bestimmungen wie Geltungsbereich, Zweck, Erschliessung, Bebauung, Gestaltung, Umgebung sowie Entwässerung und sind zusammen mit den Festlegungen im Plan grundeigentümerverbindlich. Demgegenüber haben allfällige Beilagepläne wie der Beilageplan zum Quartierplan E. im Massstab 1:500 vom 3. Mai 2006 sowie der Planungsbericht vom 15. August 2006 nur richtungsweisenden Charakter. Beilagepläne dienen dem besseren Verständnis der Festlegungen im Quartierplan bzw. erbringen den Realisierungsnachweis in