Er legt die wesentlichen Elemente des Erlasses grundeigentümerverbindlich fest, wie etwa die Umgrenzung des Plangebiets, Abstandslinien (Sicht-, Bau- und Gewässerabstandslinien) oder die flächenmässige Ausscheidung von Erschliessungsund Bebauungsflächen. Dabei wird unterschieden zwischen Festlegungen mit rechtsverbindlichem Charakter und Hinweisen, welche zum Verständnis des Plans dienen und keine Rechtswirkung erlangen. Die Sonderbauvorschriften (Art. 1 bis 11) ergänzen die Festlegungen im Plan.