2.2.1 Art. 39 Abs. 2 BauG legt fest, dass der Quartierplan aus einem Plan, allfälligen Beilagenplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht besteht. Zu den allgemein rechtsverbindlichen Bestandteilen des Quartierplans gehört als Kernstück der Plan im Massstab 1:500. Er legt die wesentlichen Elemente des Erlasses grundeigentümerverbindlich fest, wie etwa die Umgrenzung des Plangebiets, Abstandslinien (Sicht-, Bau- und Gewässerabstandslinien) oder die flächenmässige Ausscheidung von Erschliessungsund Bebauungsflächen.