Aus dem Planungsbericht vom 15. August 2006 (Ziff. 1.2 und 2.1) bzw. dem Genehmigungsbeschluss vom 13. September 2006 (Ziff. 2) geht hervor, dass der Quartierplan E. auf einem nach den Vorgaben und Bauabsichten des Rekursgegners und Grundeigentümers der Parz. Nr. X erarbeiteten Überbauungs- und Erschliessungskonzept beruht. Bebauungsabsichten des Rekursgegners waren somit Auslöser für die Erarbeitung des Quartierplans E. Es stellt sich die Frage, inwieweit solche die Quartierplanung auslösende Bebauungsabsichten bzw. entsprechende Vorprojekte für das nachfolgende Baubewilligungsverfahren verbindlich sind. 2.2.1 Art.