Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist vorab der sinngemässe Einwand des Rekurrenten, das bewilligte Bauvorhaben sei nicht quartierplankonform. So sei anlässlich der Genehmigung des Quartierplans von einem öffentlich zugänglichen Waschplatz, einer Tankstelle sowie 13 (recte 14) Parkplätzen niemals die Rede gewesen. Damals sei nur geltend gemacht worden, die Einrichtungen (Waschplatz und allenfalls Tankstelle) würden dem Eigengebrauch dienen, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass sich der zusätzliche Verkehr in Grenzen halten werde.