Zusammenfassend ist daher kein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ersichtlich, womit der Entscheid der Baubewilligungskommission T. in gestalterischer Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Das Departement Bau und Umwelt i.V. kommt damit zum Schluss, dass das Bauprojekt unter Beachtung der verfügten Auflagen in gestalterischer Hinsicht bewilligungsfähig ist. Departement Bau und Umwelt, 22.12.2008 1460 Baubewilligungsverfahren. Quartierplankonformität: Grundeigentümerverbindlich sind nur die Festlegungen im Plan sowie die Sonderbauvorschriften. Allfällige Beilagepläne haben nur richtungsweisenden Charakter.