Damals sei nur geltend gemacht worden, die Einrichtungen (Waschplatz und allenfalls Tankstelle) würden dem Eigengebrauch dienen, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass sich der zusätzliche Verkehr in Grenzen halten werde. Der Quartierplan sei somit unter falschen Voraussetzungen erstellt und auch genehmigt worden, da das vorliegende Projekt nur noch wenig mit dem Vorprojekt zu tun habe, welches Grundlage des Quartierplans gewesen sei. 2.1 Gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde W. vom 29. März 1994 soll das strittige Bauvorhaben in der Gewerbezone II realisiert werden, welche zusätzlich mit einer Zone für Quar- 88