Es kann daher davon ausgegangen werden, dass mit dessen Beratung sowie durch die in Ziffer 3.1 des Entscheids der Baubewilligungskommission T. verfügten Auflagen den gestalterischen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen werden wird. Daran vermögen die Ausführungen der Rekurrentin nichts zu ändern, in welchen sie die Kompetenz des F.A.O.T. in Frage 77 A. Verwaltungsentscheide 1460