auch sichergestellt werden, dass die architektonische Gestaltung der Bauten gemäss Art. 9 der Sonderbauvorschriften (SBV) innerhalb eines Baufelds insbesondere bezüglich der Gebäudeform und der Materialisierung der Fassaden aufeinander abgestimmt ist. Beim F.A.O.T handelt es sich unbestritten um ein mit den örtlichen Verhältnissen vertrautes Gremium. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass mit dessen Beratung sowie durch die in Ziffer 3.1 des Entscheids der Baubewilligungskommission T. verfügten Auflagen den gestalterischen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen werden wird.