Insofern wird das bestehende Ortsbild durch den Neubau keinesfalls beeinträchtigt, was zur Folge hat, dass dieser den Anforderungen an das Einordnungsgebot zu entsprechen vermag. In Bezug auf den sich in der kommunalen Ortsbildschutzzone befindlichen Kopfbau ist im Weiteren hervorzuheben, dass ein erstes Baugesuch nach einer Einsprache des Heimatschutzes abgeschrieben wurde und die Bauherrschaft die gerügten Mängel beim neuen Projekt entsprechend korrigiert hat. Die Bauherrschaft wurde bei der Ausarbeitung des neuen Projekts betreffend Gestaltung durch das Fachgremium für Architektur- und Ortsbildberatung T. (F.A.O.T) und später ebenfalls durch die Denkmalpflege beraten. Damit sollte