Durch den geplanten Bau wird den Anforderungen an das Ortsbild insoweit Rechnung getragen, als der Kopfbau mit einem Schrägdach versehen wird und dieser verschiedene durch den Ortsbildschutz bedingte gestalterische Auflagen einhalten muss. Insofern wird das bestehende Ortsbild durch den Neubau keinesfalls beeinträchtigt, was zur Folge hat, dass dieser den Anforderungen an das Einordnungsgebot zu entsprechen vermag.