Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid der Vorinstanz nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würde ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegen. d) Der Rüge, dass das Bauvorhaben durch seine Dichtigkeit und Massigkeit gegen das Einordnungsgebot verstosse und hinsichtlich ästhetischer und kubischer Gestaltung jegliche Sensibilität vermissen lasse, ist entgegenzuhalten, dass die Anordnung und Gliederung der Bauten sowie das Verhältnis zur Regelbauweise bereits im Quartier- 66 A. Verwaltungsentscheide 1459