113 Ia 194 f.). Eine blosse Willkürprüfung würde nicht ausreichen (vgl. BGE 115 Ia 6 ff.). Bei der Anwendung von Art 27 BauR steht der Gemeinde eine erhebliche Ermessensfreiheit, wie oben erwähnt, zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid der Vorinstanz nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würde ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegen.