Bestimmungen über die kantonalen Vorschriften, die als Grundanforderung zu betrachten sind, welchen jedes Bauvorhaben zu genügen hat, hinausgehen, damit ihnen selbständige Bedeutung zukommt. Gleichzeitig haben sie sich als verfassungs- und verhältnismässig zu erweisen. In diesem Sinne bestimmt Art. 27 Abs. 2 BauR, dass in der Ortsbildschutzzone, sowie im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen gelten. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umge- bungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere Bedachung, Form und Gliederung der