In diesem Sinne bestimmt Art. 112 Abs. 1 BauG, dass sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen haben, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Einordnungsgebot); sie dürfen das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot). Daneben sind auch die Gemeinden befugt, eigene Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 15 Abs. 2 lit. e und h BauG, wonach die Gemeinden in ihren Baureglementen Bestimmungen über "Anforderungen an die architektonische Gestaltung" und kommunale Schutzvorschriften erlassen dürfen. Das kantonale Recht lässt mithin den Gemeinden im Bereich