Die Rekurrentin verkennt im Weiteren, dass nur bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplans und des Gemeinderichtplans eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung erforderlich sind (Art. 4 Abs. 1 BauR). Sondernutzungspläne jedoch treten nach der Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens und nach Annahme durch den Gemeinderat T. mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft. Am 5. Mai 2006 wurde der Quartierplan vom Departement Bau und Umwelt genehmigt. Seither ist er rechtskräftig. Aufgrund des Gesagten verlief das Quartierplanverfahren ohne Zwei- 44 A. Verwaltungsentscheide 1459