verbietet (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 i.S. Überbauung Bündt E. 2.2). Dasselbe gilt für die Angabe der Gebäudehöhe in Metern über Meer, wobei zudem zu beachten ist, dass die Überschreitung der Gebäudehöhe gegenüber der Regelbauweise um 2.3 m im Baufeld D auf S. 7 des aufgelegten Planungsberichts klar erläutert ist. Die Rekurrentin verkennt im Weiteren, dass nur bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplans und des Gemeinderichtplans eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung erforderlich sind (Art. 4 Abs. 1 BauR).