Selbst wenn in den Gemeindepublikationen Fotomontagen erschienen sind, welche ein ungenaues Bild der geplanten Überbauung gegeben haben, hätten die Rekurrentin bzw. ihre Mitinteressenten auf der Gemeindekanzlei die verbindlichen Gebäudehöhen und -volumen im Quartierplan einsehen und dementsprechend Einsprache erheben können. Diesbezüglich gilt es im Übrigen festzuhalten, dass weder eine Vorschrift besteht, welche nebst den massgenauen Angaben im Quartierplan auch massgenaue Fotomontagen vorschreibt noch eine solche, welche umgekehrt bloss skizzenhafte, nicht massgenaue Fotomontagen in den die Planauflage begleitenden Publikationen