wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er somit im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu wahren, oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass grundlegend verändert haben (Urteil BGer, 1P.431/2005 vom 15.03.2006). Auch wenn die Rekurrentin geltend macht, dass Verfahrensrechte der Bevölkerung beim Planauflageverfahren missachtet worden seien, ist im vorliegenden Fall keine dieser Voraussetzungen als gegeben zu betrachten. Der Quartierplan R. lag vom 14. September 2005 bis 13. Oktober 2005 bzw. 8. März 2006 bis 6. April 2006 öffentlich auf.