Aus den Erwägungen: 4. d) Nach ständiger Rechtssprechung ist die Nichtigkeit eines Nutzungsplans nur anzunehmen, wenn der Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet ist (Urteil BGer 1C_284/2007 vom 15.04.2008, E. 5). Im Quartierplan R. wird bei dem strittigen geplanten zweiteiligen Bau in Bezug auf die Dachgeschosse im Baubereich A1 und A2 um ein Geschoss von der reglementarischen Geschosszahl abgewichen, welche gemäss Art. 16 BauR in der Kernzone K3 auf drei Geschosse beschränkt ist.