16 BauR in der Kernzone K3 auf drei Geschosse beschränkt ist. Eine Abweichung um höchstens ein Vollgeschoss ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a BauG in Sondernutzungsplänen ausdrücklich erlaubt. Im Quartierplan R. ist dagegen keine Abweichung von der Baumassenziffer vorgesehen, womit keine Mehrausnützung gewährt wird. Da auch die zulässigen Grenzabstände und die maximale Firsthöhe nicht angetastet werden, kann kein Bauvorhaben errichtet werden, welches mit dem Zonenzweck nicht vereinbar wäre. Im Übrigen macht der Quartierplan Angaben über die Erschliessung, die Baubereiche und die Freiräume sowie die Bauweise, wie in Art. 35 Abs. 2 BauG gefordert wird.