112 Abs. 4 BauG seine Kompetenz klar überschritten. Da die Anwendung des Eingliederungsgebots von Art.112 BauG ausserhalb der Bauzone unbestritten ausschliesslich dem kantonalen Planungsamt obliegt, war das Büro der Baubewilligungskommission nicht befugt, eine diesbezügliche Auflage zu verfügen, zumal dieses – soweit ersichtlich – in diesem Zusammenhang beim Planungsamt auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Infolgedessen war das Büro der Baubewilligungskommission in sachlicher Hinsicht zur Anordnung der Auflage in Ziffer 3.5 unzustän- 22 A. Verwaltungsentscheide 1458