BauG überprüft das Planungsamt bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die grundsätzliche raumplanerische Zulässigkeit und die Einhaltung der kantonalen Schutzvorschriften. Nach Art. 112 Abs. 4 BauG obliegt die Anwendung der Schutzvorschriften ausserhalb der Bauzone ausschliesslich dem kantonalen Planungsamt. Die Gemeinden können in diesem Zusammenhang Anträge stellen. b) Soweit das Büro der Baubewilligungskommission H. in Ziffer 3.5 des Entscheids vom 20. Dezember 2007 verfügt hat, dass die neu zu erstellenden Fenster in Holz und mit aussenliegenden Sprossen zu erstellen sind, hat es aufgrund Art. 112 Abs. 4 BauG seine Kompetenz klar überschritten.