Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, und die Verfügung ist vom Erlass an ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Wenn die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur eine von mehreren Anordnungen der Verfügung betrifft, ist von Teilnichtigkeit zu sprechen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N 959 ff.). Gemäss Art. 97 Abs. 3 BauG überprüft das Planungsamt bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die grundsätzliche raumplanerische Zulässigkeit und die Einhaltung der kantonalen Schutzvorschriften.