Aus den Erwägungen: 3. a) Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 127 II 32; 122 I 97). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, und die Verfügung ist vom Erlass an ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich.