Somit wäre der Gesuchsteller grundsätzlich überhaupt nicht verpflichtet, an seinem Bestimmungsort (Kanton Appenzell A.Rh.) eine Bewilligung zur Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsagent einzuholen, sondern er könnte diese Tätigkeit kraft der am Ort der Erstniederlassung ausgestellten Bewilligung (Kanton St. Gallen) ohne Weiteres ausüben. In diesem Sinne wäre auf das Gesuch nicht einzutreten, weil die Erteilung einer Berufsbewilligung überhaupt nicht nötig ist. Fraglich ist indessen, ob der Gesuchsteller sich überhaupt auf Art. 2 Abs. 4 BGBM berufen kann.