Ausserkantonale Fähigkeitsausweise seien gemäss Art. 4 BGBM in der Regel anzuerkennen, wenn in beiden Kantonen die gleiche Schutzwirkung angestrebt werde, was in manchen Bereichen ohne Weiteres vermutet werden könne. Seien jedoch die angestrebten Schutzniveaus explizit unterschiedlich, dann bräuchten Ausweise, die nur das tiefere Niveau erfüllen würden, nicht anerkannt zu werden (BGE 125 I 322, S. 333). 2.2 Gemäss dem per 1. Juli 2006 in Kraft getretenen revidierten Art. 2 BGBM gilt der Grundsatz des freien Marktzugangs nach den Vorschriften des Herkunftsortes neu auch für die Niederlassung.