In einem Fall, der einen appenzellausserrhodischen Heilpraktiker betraf, der im Kanton Zürich zugelassen werden wollte, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es den Kantonen nicht verwehrt sei, höhere Schutzwirkungen anzustreben als andere Kantone. Was für Risiken in Kauf genommen werden sollten, sei eine politische Frage, die zulässigerweise in verschiedenen Gemeinwesen unterschiedlich beantwortet werden könne, sofern dadurch nicht ein verdecktes Handelshemmnis zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen geschaffen werde (Art. 3 Abs. 4 BGBM). Ausserkantonale Fähigkeitsausweise seien gemäss Art.