S. 333). Und selbst wenn der Gesuchsteller aus Art. 4 BGBM einen derartigen Anspruch ableiten könnte, stünde dieser unter dem Vorbehalt von Art. 3 BGBM. In einem Fall, der einen appenzellausserrhodischen Heilpraktiker betraf, der im Kanton Zürich zugelassen werden wollte, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es den Kantonen nicht verwehrt sei, höhere Schutzwirkungen anzustreben als andere Kantone.