Allerdings enthält das kantonale Recht - abgesehen vom öffentlichen Beschaffungswesen - mit Bezug auf das Binnenmarktgesetz keine speziellen Zuständigkeitsnormen. Praxisgemäss ist somit für die Frage, welche Behörde gestützt auf das Binnenmarktgesetz über den Marktzugang für eine Ware, Dienstoder Arbeitsleistung zu befinden hat, auf die Generalklausel gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung zurückzugreifen. Gemäss dieser Bestimmung nimmt der Regierungsrat alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind. Zuständigkeitshalber ist das vorliegende Gesuch somit an den Regierungsrat zu überweisen (Art. 19 Abs. 1 Rechtspflegeverordnung, bGS 145.52).