SR 943.02). Im Binnenmarktgesetz ist in verschiedenen Artikeln, so zum Beispiel in Art. 2 Abs. 4 und 6, Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1, von einer kantonalen Vollzugsbehörde die Rede, welche in erster Instanz beurteilt, ob der Marktzugang für eine Ware, Dienst- oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt resp. diesen bewilligt. Allerdings enthält das kantonale Recht - abgesehen vom öffentlichen Beschaffungswesen - mit Bezug auf das Binnenmarktgesetz keine speziellen Zuständigkeitsnormen.