Rechtsagenten oder Rechtsagentinnen kennt das kantonale Recht nicht. Insbesondere fallen diese auch nicht unter die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 3 Anwaltsgesetz. Dementsprechend erachtet das Obergericht sich lediglich für die im kantonalen Register eingetragenen Anwälte und Anwältinnen resp. solche, die Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniessen, als zuständig, und auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 1.3 Der Gesuchsteller stützt sich im Wesentlichen auf das Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02).