Mithin steht es den Kantonen frei, auch andere als nach dem Anwaltsgesetz registrierte Anwälte zur Parteivertretung vor ihren Gerichtsbehörden zuzulassen. Diese erfüllen allerdings unter Umständen die Voraussetzungen für die Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister nicht, so dass sie nicht von der Freizügigkeit profitieren können (Hans Nater, a.a.O., N 3 und 5 zu Art. 3). Das ausserrhodische Anwaltsgesetz behält nach Art. 2 das Recht zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht Personen 116 B. Gerichtsentscheide 3516